Cookie-Einwilligung nach DSGVO und ePrivacy erklärt

Was DSGVO und ePrivacy-Richtlinie von einer Website mit Cookies verlangen: vorherige Einwilligung, echte Wahl, einfacher Widerruf und Nachweis, und wie Consentl hilft.

Zwei Regelwerke greifen ineinander

Die ePrivacy-Richtlinie (2002/58/EG, Artikel 5 Absatz 3) besagt, dass eine Website Informationen auf dem Gerät eines Besuchers, etwa Cookies, Local Storage oder Pixel, nur mit dessen Einwilligung speichern oder auslesen darf, es sei denn, das ist für einen vom Besucher gewünschten Dienst unbedingt erforderlich. Die DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) definiert, was eine wirksame Einwilligung ist, und gilt für die personenbezogenen Daten, die Cookies erheben. Jedes EU-Land setzt die ePrivacy-Richtlinie in eigenem Recht um, in Deutschland mit § 25 TDDDG, und seine Behörden setzen sie durch.

Nach Artikel 4 Nummer 11 und Artikel 7 DSGVO muss die Einwilligung sein:

  • Freiwillig: Ablehnen muss so einfach sein wie Annehmen, ohne Nachteile und ohne „Cookie-Wall“, wo die Behörde sie untersagt.
  • Für einen bestimmten Fall: eine eigene Wahl je Zweck, etwa Statistik oder Marketing.
  • Informiert: Der Besucher weiß, wer die Cookies setzt, wozu und wie lange.
  • Unmissverständlich: eine aktive Handlung. Vorausgewählte Kästchen und „Mit der weiteren Nutzung stimmen Sie zu“ sind keine Einwilligung (Gerichtshof der EU, Planet49, C-673/17, 2019).
  • Jederzeit widerrufbar, so einfach, wie sie erteilt wurde.
  • Nachweisbar: Sie müssen belegen können, dass der Besucher eingewilligt hat (Artikel 7 Absatz 1).

Cookies, die für das vom Besucher Gewünschte unbedingt erforderlich sind (Warenkorb, Login-Sitzung, Sicherheit, Speicherung der Einwilligungsentscheidung selbst), brauchen keine Einwilligung. Statistik, Werbung, eingebettete Social-Media-Inhalte, A/B-Tests und die meisten Tags von Drittanbietern schon. Manche Behörden erlauben Reichweitenmessung ohne Einwilligung unter strengen Bedingungen (etwa die Ausnahme der französischen CNIL für entsprechend konfigurierte Statistik); prüfen Sie die Leitlinien Ihrer Behörde, bevor Sie sich darauf verlassen.

Was Behörden an Bannern prüfen

Die Cookie-Banner-Taskforce des Europäischen Datenschutzausschusses (2023) und nationale Behörden haben Praktiken benannt, die sie beanstanden: kein „Ablehnen“ auf der ersten Ebene, irreführende Farben oder Kontraste, vorausgewählte Kategorien, „berechtigtes Interesse“ für Tracking, Tracker, die vor der Wahl starten, und kein einfacher Widerruf. Bußgelder wegen Cookie-Verstößen erreichten zweistellige Millionenbeträge; nach der DSGVO liegt die Obergrenze bei 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Wie Consentl hilft

  • Ein Opt-in-Banner für Besucher aus EU/EWR mit gleichwertigem Alle akzeptieren und Alle ablehnen und einer Wahl je Kategorie.
  • Tracker bis zur Einwilligung zurückgehalten: von Ihnen markierte Tags in jedem Tarif, bekannte Tracker automatisch im Business-Tarif.
  • Google Consent Mode v2 in jedem Tarif.
  • Ein Link „Cookie-Einstellungen“ zum jederzeitigen Widerruf.
  • Ein pseudonymes Einwilligungsprotokoll, das Sie zum Nachweis jeder Wahl exportieren können.
  • Ein Cookie-Scanner und eine Cookie-Erklärung, die auflistet, was Ihre Website setzt.

FAQ

Gilt die DSGVO für eine Website außerhalb der EU?

Ja, wenn sie Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbietet oder ihr Verhalten beobachtet, etwa mit Statistik- oder Werbe-Cookies (Artikel 3 Absatz 2 DSGVO).

Das Gesetz nennt keine feste Dauer. Viele Behörden empfehlen, nach etwa 6 bis 13 Monaten erneut zu fragen; die CNIL empfiehlt 6 Monate. In Consentl legen Sie die Einwilligungsdauer selbst fest.

Das hängt vom Land ab: Der EDSA hält einen Zugang, der von der Annahme von Cookies abhängt, meist nicht für eine freiwillige Einwilligung, und manche Behörden akzeptieren unter Bedingungen eine bezahlte Alternative. Consentl bietet keine Cookie-Walls an.

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Diese Seite bietet allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Gesetze und Leitlinien ändern sich; prüfen Sie die aktuellen Regeln für Ihre Situation.

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